WAS IST DIE NORMVERBRAUCHSABGABE (NoVA)?
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die 1992 in Österreich eingeführt wurde und bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Österreich zu entrichten ist. Beim Kauf eines Neufahrzeugs bei einem Fahrzeughändler in Österreich wird die NoVA von diesem in Rechnung gestellt, auf der Rechnung ausgewiesen und direkt an das Finanzamt abgeführt. In diesem Fall liegt die Abgabenschuld beim Händler. Bei Eigenimporten muss die NoVA jedoch vom Käufer selbst bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeführt werden. Die NoVA ist nicht nur bei Neufahrzeugen zu entrichten, sondern auch bei Gebrauchtfahrzeugen, Erbschaften, Übersiedlungsgut und Schenkungen.
WAS IST NoVA-PFLICHTIG?
Grundsätzlich unterliegt jede Leistung, die der Importeur bzw. Hersteller erbringt, der NoVA, einschließlich montierter Sonderausstattungen wie zum Beispiel ABS oder Heizgriffen. Eine NoVA-Pflicht entfällt jedoch, wenn diese Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeugs erbracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine individuelle Bestellung handelt, die Zusatzleistung und nicht den Ersatz einer bereits bestehenden Ausstattung betrifft, und ein entsprechendes Entgelt für diese Leistung vereinbart wurde (z. B. nachträglich montiertes Zubehör).
FAHREN MIT AUSLÄNDISCHEN KENNZEICHEN IN ÖSTERREICH
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA entsteht auch bei der Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, das nach dem Kraftfahrgesetz in Österreich zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen nicht ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge im Inland oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge im Inland genutzt werden.
Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich dürfen Kraftfahrzeuge ohne österreichische Zulassung grundsätzlich nur für einen Monat ab der erstmaligen Einbringung verwenden. Kann glaubhaft gemacht werden, dass eine inländische Zulassung innerhalb dieses Monats nicht möglich war, verlängert sich die Frist um ein weiteres Monat. Eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland unterbricht diese Frist nicht.
NoVA BERECHNUNG
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die direkt aus einem anderen EU-Staat nach Österreich importiert werden und dort bereits zugelassen waren, ist für die Berechnung der NoVA die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich. Im Folgenden eine Übersicht zur Berechnung:
JAHR | BESCHREIBUNG | ||||
---|---|---|---|---|---|
MWST | NoVA-MAX | NoVA-MALUS | FORMEL | ||
2026 | Kostenfreier CO2 Anteil von 53 auf 51 g/km reduziert | 20% | 30% | € 20,00 | (g/km CO2 - 51) / 4 |
2024 | Kostenfreier CO2 Anteil von 55 auf 53 g/km reduziert | 20% | 30% | € 20,00 | (g/km CO2 - 53) / 4 |
2021 | Anhebung des Höchststeuersatzes (ab 01.07.2021) | 20% | 30% | € 20,00 | (g/km CO2 - 55) / 4 |
2020 | NoVA auf Basis CO2 | 20% | 20% | € 20,00 | (g/km CO2 - 55) / 4 |
2014 | NoVA ohne NoVA-Zuschlag | 20% | - | - | (Hubraum - 100) x 0,02 |
2011 | NoVA ohne MwSt mit NoVA-Zuschlag | 20% | 16%+20% | (Hubraum - 100) x 0,02 | |
1992 | Einführung der NoVA | 20% | 16%+20% | (Hubraum - 100) x 0,02 | |
1984 | Erhöhung der Luxussteuer | 32% | - | - | - |
1978 | Einführung der erhöhten MwSt (Luxussteuer) | 30% | - | - | - |
ERLÄUTERUNGEN:
MWST Mehrwertsteuer, bis 1992 auch als Luxussteuer bezeichnet NoVA-MAX Höchststeuersatz der Normverbrauchsabgabe NoVA-Malus Zuschlag pro g/km CO2 über 150 FORMEL Berechnungsformel der NoVA in Prozent. Der NoVA-Satz wird immer auf die nächste ganze Zahl gerundet (z.B. 4,5 % = 5 % / 4,49 % = 4 %) ZUSCHLAG Von 1992 bis 2010 musste auf den NoVA-Betrag 20 % Mehrwertsteuer bezahlt werden. Ab 2011 wurde die Mehrwertsteuer durch einen 20 %igen NoVA-Zuschlag ersetzt.
NoVA BERECHNUNG
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die direkt aus einem anderen EU-Staat nach Österreich importiert werden und dort bereits zugelassen waren, ist für die Berechnung der NoVA die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltende Rechtslage maßgeblich. Im Folgenden eine Übersicht der Steuerabgaben:
BESCHREIBUNG | |
---|---|
MWST - NOVA | |
2026Kostenfreier CO2 Anteil von 53 auf 51 g/km reduziert | Maximal 30% (CO2-51)/4 +20,00 € Malus +20% MwSt |
2024Kostenfreier CO2 Anteil von 55 auf 53 g/km reduziert | Maximal 30% (CO2-53)/4 +20,00 € Malus +20% MwSt |
2021Anhebung des Höchststeuersatzes (ab 01.07.2021) | Maximal 30% NoVA (CO2-55)/4 +20,00 € Malus +20% MwSt |
2020NoVA auf Basis CO2 | Maximal 20% NoVA (CO2-55)/4 +20,00 € Malus +20% MwSt |
2014NoVA ohne NoVA-Zuschlag | Maximal 16% NoVA (ccm-100)x0,02 +20% MwSt |
2011NoVA ohne MwSt mit NoVA-Zuschlag | Maximal 16% NoVA (ccm-100)x0,02 +20% Zuschlag +20% MwSt |
1992Einführung der NoVA | Maximal 16% NoVA (ccm-100)x0,02 +20% MwSt |
1984Erhöhung der Luxussteuer | 32% MwSt Keine NoVA |
1978Einführung der erhöhten MwSt (Luxussteuer) | 30% MwSt Keine NoVA |
ERLÄUTERUNGEN:
MWST Mehrwertsteuer, bis 1992 auch als Luxussteuer bezeichnet NoVA-MAX Höchststeuersatz der Normverbrauchsabgabe NoVA-Malus Zuschlag pro g/km CO2 über 150 FORMEL Berechnungsformel der NoVA in Prozent. Der NoVA-Satz wird immer auf die nächste ganze Zahl gerundet (z.B. 4,5 % = 5 % / 4,49 % = 4 %) ZUSCHLAG Von 1992 bis 2010 musste auf den NoVA-Betrag 20 % Mehrwertsteuer bezahlt werden. Ab 2011 wurde die Mehrwertsteuer durch einen 20 %igen NoVA-Zuschlag ersetzt.
Für die korrekte Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist sowohl die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs wie auch die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage ausschlaggebend. Daher empfehlen wir für die Berechnung der NoVA mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
BERECHNUNGSBASIS DER NORMVERBRAUCHSABGABE
Der tatsächliche Anschaffungspreis wird als Berechnungsbasis herangezogen, wenn er um bis zu max. 20% unter dem steuerbereinigten Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich liegt. Bei einer darüberhinausgehenden Abweichung muss im Einzelfall ein Grund konkret nachgewiesen werden.
Liegt der Anschaffungspreis mehr als 20% unter dem steuerbereinigten Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise wird der aktuelle Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich (steuerbereinigt, d.h. abzüglich Mehrwertsteuer und Nova) als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Liegt kein Eurotax-Wert vor, kann unter Umständen vom Finanzamt eine Gebrauchtfahrzeugbewertung durch einen Autofahrerclub (ÖAMTC, ARBÖ...) oder eines Sachverständigen angefordert werden.
Wird das Fahrzeug bei einem Händler gekauft und ist die bezahlte Mehrwertsteuer extra ausgewiesen, so wird die Nova vom Netto-Betrag berechnet. Erfolgt beim Kauf vom Händler kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ("Rechnung als Pauschalbetrag"), so wird die Nova vom Pauschalbetrag berechnet.
NoVA BEI WETTBEWERBSFAHRZEUGEN
Grundsätzlich sind alle zulassungsfähigen Fahrzeuge über 125ccm, auch jene die nicht zum Straßenverkehr zugelassen werden (!), NOVA pflichtig. Das heißt, dass der Händler oder bei Eigenimport der Käufer die NoVA auch in jedem Fall abführen muss. Der Käufer hat aber die Möglichkeit die Rückerstattung der NoVA zu beantragen, unabhängig ob es sich dabei um ein nicht zulassungsfähiges Racing Modell handelt, oder um ein zulassungsfähiges Fahrzeug, das für den Rennsport umgebaut wurde. Details sind dem NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) zu entnehmen.
NoVA RÜCKERSTATTUNG
Der Käufer muss bei seinem Wohnsitzfinanzamt unter Verwendung des Formular NOVA 2 den Antrag auf NoVA-Rückerstattung stellen. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vollständig ausgefülltes NOVA 2 Formular
- Kopie der Fahrzeugrechnung
- Nachweis über die Entrichtung der NOVA, sofern dies nicht aus der Rechnung ersichtlich ist
- Bestätigung des Händlers/Werkstätte über die nicht Zulassungsfähigkeit oder den Umbau des Fahrzeugs für Rennsportzwecke
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