WAS IST DIE NORMVERBRAUCHSABGABE (NoVA)
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe die 1992 in Österreich eingeführt wurde und bei der erstmaligen Zulassung in Österreich zu entrichten ist. Beim Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich wird die NoVA vom Händler in Rechnung gestellt, auf der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt. In diesem Fall liegt die Abgabenschuld beim Händler. Bei Eigenimporten muss die NoVA aber vom Kunden selbst bei seinem Wohnsitzfinanzamt abgeführt werden. Die NoVA ist bei Neu- und gebrauchten Fahrzeugen, Erbschaften, Übersiedlungsgut und auch bei Schenkungen zu entrichten.
WAS IST NoVA-PFLICHTIG
Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt und auch bei Lieferung montierte Sonderausstattungen wie zum Beispiel ABS oder Heizgriffe NoVA-pflichtig. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. z.B. nachträglich montiertes Zubehör).
NoVA BERECHNUNG
Für die Berechnung der NoVA bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, ist die jeweilige zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung geltende Rechtslage anzuwenden. Nachstehend eine Übersicht dazu:
JAHR | BESCHREIBUNG | MWST [1] | NoVA MAX [2] | MALUS [3] | BERECHNUNG [4] |
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2026 | Reduzierter kostenfreier CO2 Anteil (53 auf 51 g/km - 01.01.) | 20% | 30% | € 20,00 | ( g/km CO2 - 51 ) / 4 |
2024 | Reduzierter kostenfreier CO2 Anteil (55 auf 53 g/km - 01.01.) | 20% | 30% | € 20,00 | ( g/km CO2 - 53 ) / 4 |
2021 | Anhebung des Höchststeuersatzes (01.07.) | 20% | 30% | € 20,00 | ( g/km CO2 - 55 ) / 4 |
2020 | NoVA auf Basis CO2 (01.01.) | 20% | 20% | € 20,00 | ( g/km CO2 - 55 ) / 4 |
2014 | NoVA ohne NoVA-Zuschlag | 20% | 20% | - | ( Hubraum - 100 ) x 0,02 |
2011 | NoVA ohne Mwst mit NoVA-Zuschlag | 20% | 16%+20% [5] | - | (Hubraum - 100 ) x 0,02 |
1992 | Einführung der NoVA | 20% | 16%+20% [5] | - | ( Hubraum - 100 ) x 0,02 |
1984 | Erhöhung der Luxussteuer | 32% | - | - | % vom Nettopreis |
1978 | Einführung der Luxussteuer | 30% | - | - | % vom Nettopreis |
[1] Mehrwertsteuer, bis 1992 auch als Luxussteuer bezeichnet
[2] Höchststeuersatz der NoVA (Normverbrauchsabgabe)
[3] NoVA-Malus, ein Zuschlag pro g/km CO2 über 150 g/km CO2
[4] Der NoVA-Satz wird immer auf die ganze Zahl gerundet (z.B. 4,5 = 5% / 4,49 = 4%)
[5] 1984 bis 1991 musste für den NoVA-Betrag 20% Mwst bezahlt werden. Ab 1992 wurde die Mehrwertsteuer ersetzt durch 20% NoVA-Zuschlag.
Für die korrekte Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist sowohl die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs wie auch die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage ausschlaggebend. Daher empfehlen wir für die Berechnung der NoVA mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
BERECHNUNGSBASIS DER NORMVERBRAUCHSABGABE
Der tatsächliche Anschaffungspreis wird als Berechnungsbasis herangezogen, wenn er um bis zu max. 20% unter dem steuerbereinigten Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich liegt. Bei einer darüberhinausgehenden Abweichung muss im Einzelfall ein Grund konkret nachgewiesen werden.
Liegt der Anschaffungspreis mehr als 20% unter dem steuerbereinigten Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise wird der aktuelle Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich (steuerbereinigt, d.h. abzüglich Mehrwertsteuer und Nova) als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Liegt kein Eurotax-Wert vor, kann unter Umständen vom Finanzamt eine Gebrauchtfahrzeugbewertung durch einen Autofahrerclub (ÖAMTC, ARBÖ...) oder eines Sachverständigen angefordert werden.
Wird das Fahrzeug bei einem Händler gekauft und ist die bezahlte Mehrwertsteuer extra ausgewiesen, so wird die Nova vom Netto-Betrag berechnet. Erfolgt beim Kauf vom Händler kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ("Rechnung als Pauschalbetrag"), so wird die Nova vom Pauschalbetrag berechnet.
NoVA BEI WETTBEWERBSFAHRZEUGEN
Grundsätzlich sind alle zulassungsfähigen Fahrzeuge über 125ccm, auch jene die nicht zum Straßenverkehr zugelassen werden (!), NOVA pflichtig. Das heißt, dass der Händler oder bei Eigenimport der Käufer die NoVA auch in jedem Fall abführen muss. Der Käufer hat aber die Möglichkeit die Rückerstattung der NoVA zu beantragen, unabhängig ob es sich dabei um ein nicht zulassungsfähiges Racing Modell handelt, oder um ein zulassungsfähiges Fahrzeug, das für den Rennsport umgebaut wurde. Details sind dem NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) zu entnehmen.
NoVA RÜCKERSTATTUNG
Der Käufer muss bei seinem Wohnsitzfinanzamt unter Verwendung des Formular NOVA 2 den Antrag auf NoVA-Rückerstattung stellen. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vollständig ausgefülltes NOVA 2 Formular
- Kopie der Fahrzeugrechnung
- Nachweis über die Entrichtung der NOVA, sofern dies nicht aus der Rechnung ersichtlich ist
- Bestätigung des Händlers/Werkstätte über die nicht Zulassungsfähigkeit oder den Umbau des Fahrzeugs für Rennsportzwecke
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